Satzung
des Vereins,,Hand in Hand Efringen–Kirchen e. V.“
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Hand in Hand Efringen-Kirchen e. V.“ Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg unter VR 410308 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Efringen-Kirchen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde Efringen-Kirchen.
(5) Der Verein ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden
angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins sind die Förderung und Unterstützung der Jugend- und Altenhilfe (§
52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3) sowie die Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Unterstützung und Förderung der kirchlichen Sozialstation südliches MGL in Kandern
durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i. S. des § 58 Nr. 1 AO.
2. Durchführen von Geburtstagsbesuchen
3. Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Jugend- und Altenhilfe.
4. Unterstützung gemeinnütziger Gruppen und anderer sozialen Einrichtungen in der
Gemeinde Efringen-Kirchen
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. (5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ohne Rücksicht auf ihre
Konfession.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Der Beitritt zum Verein tritt mit dem Tag der Eintrittserklärung in Kraft.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder gegen den Zweck des Vereins handelt,
2. mehr als zwei Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht beglichen hat.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Ausschluss
eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand nach Beschlussfassung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Satzungszweck. Jedes Mitglied hat zudem gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Darüber hinaus hat jedes Mitglied die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Die kirchliche Sozialstation südliches
Markgräflerland gewährt den Vereinsmitgliedern einen Nachlass in Höhe von derzeit 25% auf den Eigenanteil – also auf den Betrag, der selbst erbracht werden muss, wenn die
Kosten die festgelegten Beträge der Pflegeversicherung übersteigen. Das gilt ab Pflegegrad 1 für rabattfähige pflegerische/hauswirtschaftliche Leistungen, die nicht ärztlich verordnet wurden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vereinsvorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassierer, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Er führt die Geschäfte des
Vereins. Als beratende Mitglieder gehören jeweils ein Vertreter des politischen Gemeinderates und des evangelischen Kirchengemeinderates ohne Stimmrecht zum erweiterten Vorstand. Diese Vertreter werden von den jeweiligen Organen gewählt. (2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer. Dem 1. und 2. Vorsitzenden
obliegt die Vertretung des Vereins nach innen und außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen, sie sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Vom Vereinsvorstand gehen die entscheidenden Impulse für die Vereinsarbeit aus. Er ist verantwortlich für Ausrichtung, Planung und Koordination der Vereinsarbeit sowie für alle Verwaltungsaufgaben. Der Vereinsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder und ggfs. deren Ausschluss.
§ 11 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Es wird ab dem Jahr 2026 nach alternierendem Wahlmodus gewählt.
(2) Gemeinsam zu wählen sind:
a) In Jahren mit gerader Jahreszahl: der 1. Vorsitzende, der Rechner und bis zu drei
Beisitzer;
b) In Jahren mit ungerader Jahreszahl: der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und zwei
Beisitzer.
Tritt der Gesamtvorstand geschlossen zurück, wird dieser Wahlmodus erneut angewandt, wobei der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer zunächst für 1 Jahr und im darauffolgenden Jahr für die reguläre Amtszeit gewählt werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Die beratenden Mitglieder aus politischem Gemeinderat und Kirchengemeinderat sind für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder des Vorstands.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer
sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem
anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand
einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung über das öffentliche Mitteilungsmedium der Gemeinde Efringen-Kirchen. Eine schriftliche Einladung einzelner Mitglieder erfolgt nicht. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Später eingehende Anträge werden von der Mitgliederversammlung nicht behandelt. (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert, wenn besondere Besprechungspunkte vorliegen oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, b) Entgegennahme des Kassenberichts und die Entlastung des Kassierers, c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Anregungen und Richtlinien für die Vorstandsarbeit festlegen,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen. Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung können nur mit einer Mehrheit von 3/4
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(5) Bei der Mitgliederversammlung hat nur ein Familienmitglied Stimmrecht. Das Mitglied
kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied der Familie delegieren.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
Haushalt
(1) Der Verein erfüllt seinen Haushalt durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und sonstige
Einnahmen.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Zur Prüfung der Rechnungslegung beruft die Mitgliederversammlung zwei Personen die keine Vorstandsmitglieder sind (Kassenprüfer).
(3) Der Verein strebt keinen Gewinn an. Alle Einnahmen sind in den Dienst der ideellen
Anliegen des Vereins zu stellen.
(4) Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anteil am Vereinsvermögen, noch haben sie Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge und freiwillig gewährter Zuwendungen.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die kirchliche Sozialstation südliches MGL in Kandern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 18 Inkrafttreten der neuen Satzung
Durch die Satzung, die in der Mitgliederversammlung des Vereins am 16. März 2025 beschlossen wurde, tritt die Satzung vom 21.03.2009 außer Kraft.
Efringen-Kirchen, 16. März 2025
1. Vorsitzende Irén Beer-Kuhner
2. Vorsitzende Marlies Zoller
Kassiererin Petra Geugelin
Schriftführerin Elena Schiessel
1. Beisitzerin Renate Maurer
2. Beisitzerin Elke Wenk-Maier
3. Beisitzerin Barbara Wenk
4. Beisitzerin Claudia Zupalla
5. Beisitzerin Christina Stockmar